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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b;Rechtssatz
Besondere Gefahren iSd § 19 b GehG müssen nicht mit dem überwiegenden Teil der gesamten Tätigkeit des Beamten verbunden sein (Hinweis E 23.6.1986, 85/12/0183), sie dürfen aber andererseits nicht nur mit einem nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der gesamten Tätigkeit verbunden sein (Hinweis E 27.9.1990, 89/12/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X03Im RIS seit
27.11.2000