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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;Rechtssatz
Hatte der Vermieter bereits bei Abschluß der Mietverträge - mit Personen, die gewerbsmäßig Unzucht ausüben oder sich hiezu anbieten - die Absicht, dadurch Gelegenheit zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten zu beschaffen, dann ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG bereits mit dem Abschluß der Mietverträge und der damit verbundenen Einräumung der Verfügungsmacht über die Wohnung (Räume) verwirklicht. Da in einem solchen Fall auch das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist (arg.: "Überlassung" im § 4 Abs 2) handelt es sich um ein Dauerdelikt. Daraus folgt, daß auch das bloße Aufrechterhalten eines bereits bestehenden Mietvertrages dann strafbar ist, wenn dies - wenn auch erst in der Folge - in der Absicht geschieht, durch die Einräumung der Verfügungsmacht über die vermieteten Räume Gelegenheit zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu zu beschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X01Im RIS seit
06.11.2000