RS Vwgh 1991/6/10 89/10/0174

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Hatte der Vermieter bereits bei Abschluß der Mietverträge - mit Personen, die gewerbsmäßig Unzucht ausüben oder sich hiezu anbieten - die Absicht, dadurch Gelegenheit zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten zu beschaffen, dann ist das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG bereits mit dem Abschluß der Mietverträge und der damit verbundenen Einräumung der Verfügungsmacht über die Wohnung (Räume) verwirklicht. Da in einem solchen Fall auch das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist (arg.: "Überlassung" im § 4 Abs 2) handelt es sich um ein Dauerdelikt. Daraus folgt, daß auch das bloße Aufrechterhalten eines bereits bestehenden Mietvertrages dann strafbar ist, wenn dies - wenn auch erst in der Folge - in der Absicht geschieht, durch die Einräumung der Verfügungsmacht über die vermieteten Räume Gelegenheit zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu zu beschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X01

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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