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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit in den Hintergrund tritt, enthebt die Abgabenbehörde nicht ihrer Verpflichtung, in Beachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes die Angaben der Partei zu überprüfen; ebensowenig dürfen naheliegende oder zu vermutende anspruchsmindernde Sachverhalte, die von der Partei nicht geltend gemacht werden, unberücksichtigt bleiben (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch 270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150022.X02Im RIS seit
27.11.2000