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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §936;Rechtssatz
Ein Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif ist (Hinweis OGH 25.6.1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009