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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120189.X05Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014