RS Vwgh 1991/6/10 90/12/0189

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreit den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung (Hinweis E 20.4.1989, 87/12/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120189.X05

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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