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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §4 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 415;Rechtssatz
Ob ein Begünstigungstatbestand nach § 9 Abs 2 KVG vorliegt, ist unter Anwendung des § 4 Abs 1 BAO aus der Sicht des Zeitpunktes der Bewirkung der Leistung zu beurteilen. Für die Verweigerung der Begünstigung kann daher die bloß hypothetische Möglichkeit der Ausnützung eines weiteren Begünstigungstatbestandes in einer dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise nicht ausschlaggebend sein. Ansonsten würde die Verweigerung der Begünstigung auch diejenige Gesellschaft treffen, die die Vorgangsweise einer einfachen Kapitalerhöhung nicht zur Ausnützung einer Doppelbegünstigung, sondern aus billigenswerten kaufmännischen Motiven, etwa um die Ausschüttung von Gewinnen zu vermeiden, gewählt hat. Zur Berücksichtigung des Umstandes, daß die Begünstigung einer allfälligen weiteren Kapitalzufuhr, die lediglich dem Ausgleich der bei einer vorangehenden, zur Beseitigung der Überschuldung dienenden einfachen Kapitalerhöhung eingetretenen Erhöhung des Verlustes am Stammkapital dient, als "Doppelbegünstigung" dem Zweck des Gesetzes widerspricht, schon bei der Prüfung der Voraussetzung der Begünstigung für die "erste" Kapitalzufuhr bedürfte es einer ausdrücklichen Anordnung, wie sie etwa der deutsche Gesetzgeber in § 9 Abs 2 Z 1 deutsches KVG 1972 letzter Satz (nunmehr § 7 Abs 1 Z 1 deutsches KVG 1972 letzter Satz) getroffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150012.X06Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008