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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §936;Rechtssatz
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluß erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluß eines Vertrages gerichtet ist (Hinweis OGH 7.6.1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81; OGH 17.6.1980, 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; Hinweis E 21.5.1981, 81/15/0005 - 0009).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009