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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs1;Rechtssatz
Rechtlich als Dienstzuteilung ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 3 RGV - zu denen das Überwiegen oder Nichtüberwiegen der Dienstleistung nicht gehört - auch eine 100%ige dienstliche Verwendung bei einer Dienststelle zu werten (Hier: Dienstleistungen beim Zollamt im Ausland).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120012.X02Im RIS seit
10.06.1991