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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
KO §67;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 415;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte mit den Tatbeständen des § 9 Abs 2 Z 1 KVG Sanierungsmaßnahmen fördern. Der Beseitigung der Überschuldung einer Kapitalgesellschaft durch Zufuhr haftenden Eigenkapitals kann jedoch der Charakter einer Sanierungsmaßnahme schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil damit ein Konkursgrund (§ 67 KO) beseitigt wird; insbesondere dann, wenn der einfachen Kapitalerhöhung entsprechende weitere Maßnahmen nachfolgen, kann es sich bei dieser um den ersten Schritt einer vollständigen Sanierung handeln. Aus dem Umstand, daß der Zweck der Vorschriften ersichtlich darin liegt, zur Sanierung führende Leistungen zu begünstigen, kann somit nicht mit Sicherheit auf einen - eine berichtigende Auslegung gebietenden - Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, Maßnahmen von der Begünstigung auszuschließen, die zwar die Überschuldung, nicht aber den Verlust am Stammkapital beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150012.X09Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008