Unter einem Kreditvertrag (Krediteröffnungsvertrag) ist nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ein Vertrag sui generis zu verstehen, wodurch sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen (oder eine Haftung für ihn zu übernehmen). Er ist - anders als der Darlehensvertrag - ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistung zustande (Hinweis E 21.5.1981, VwSlg 5590 F/1981; SZ 35/125; SZ 15/81; Canaris in Großkommentar HGB 03te Aufl, III/3 Randnummer 1200; Stanzl in Klang, 02te Aufl, IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge 03te Aufl, II/1 ff).