RS Vwgh 1991/6/10 91/10/0079

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG (§ 27 VwGG) beginnt im fortgesetzten Verfahren mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erk des VwGH an die Behörde zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100079.X01

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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