RS Vwgh 1991/6/10 89/10/0174

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG sind die Zeitpunkte der festgestellten Prositutionsausübung für Beginn und Ende des Tatzeitraumes für den Fall der bereits bei Abschluß des Mietvertrages bestehenden Absicht, die Räume zum Zweck der Prostitutionsausübung oder Prostitutionsanbahnung zu überlassen, nicht von Bedeutung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X02

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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