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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG sind die Zeitpunkte der festgestellten Prositutionsausübung für Beginn und Ende des Tatzeitraumes für den Fall der bereits bei Abschluß des Mietvertrages bestehenden Absicht, die Räume zum Zweck der Prostitutionsausübung oder Prostitutionsanbahnung zu überlassen, nicht von Bedeutung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X02Im RIS seit
06.11.2000