RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung der Vertragsurkunde ist für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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