RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0019

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 8/1991, S 565-567;

Rechtssatz

Unter der im § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG bezogenen "Dauer des Kreditvertrages" ("Laufzeit") ist beim revolvierenden Kontokorrentkredit jener Zeitraum zu verstehen, der mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Einräumung der Verfügung über den Geldbetrag beginnt und mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung dieser Verfügung ("Rückführungstermin") endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150019.X01

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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