Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 8/1991, S 565-567;Rechtssatz
Unter der im § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG bezogenen "Dauer des Kreditvertrages" ("Laufzeit") ist beim revolvierenden Kontokorrentkredit jener Zeitraum zu verstehen, der mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Einräumung der Verfügung über den Geldbetrag beginnt und mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Beendigung dieser Verfügung ("Rückführungstermin") endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150019.X01Im RIS seit
10.06.1991Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010