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72/03 Theologische StudienrichtungenNorm
HSG 1973 §13 Abs4;Rechtssatz
Ist die erstmalige Behinderung der ASt auf neuerliche Zuerkennung von Studienbeihilfe durch seine Tätigkeit als Studentenvertreter im "Toleranzsemester" aufgetreten und hat er im nächstfolgenden Semester auch Studienbeihilfe bezogen, ist ein darüber hinausgehender Anspruch auf Studienbeihilfe gem § 13 Abs 4 HSG iVm § 2 Abs 1 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung unter Berücksichtigung des § 2 Abs 3 lit b StudFG nur dann gegeben, wenn er im maßgebenden Zeitraum eine fortlaufende Behinderung durch seine Vertretungstätigkeit von mehr als 1 Semester geltend machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988120062.X01Im RIS seit
13.02.2002