RS Vwgh 1991/6/10 88/12/0062

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

72/03 Theologische Studienrichtungen
72/13 Studienförderung
72/14 Hochschülerschaft

Norm

HSG 1973 §13 Abs4;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb;
Studienrichtung selbständig religionspädagogisch §2 Abs1;

Rechtssatz

Ist die erstmalige Behinderung der ASt auf neuerliche Zuerkennung von Studienbeihilfe durch seine Tätigkeit als Studentenvertreter im "Toleranzsemester" aufgetreten und hat er im nächstfolgenden Semester auch Studienbeihilfe bezogen, ist ein darüber hinausgehender Anspruch auf Studienbeihilfe gem § 13 Abs 4 HSG iVm § 2 Abs 1 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung unter Berücksichtigung des § 2 Abs 3 lit b StudFG nur dann gegeben, wenn er im maßgebenden Zeitraum eine fortlaufende Behinderung durch seine Vertretungstätigkeit von mehr als 1 Semester geltend machen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988120062.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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