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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 70;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150175.X02Im RIS seit
10.06.1991Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008