RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0122

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0221 E 22. Februar 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Vollanrechnung einer Zeit gemäß § 12 Abs 3 GehG in Betracht kommt, kann nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung iSd § 12 Abs 3 GehG maßgebenden Kriterien festgestellt sind. Auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen der Anrechnungswerber während der maßgeblichen Vordienstzeit besorgt hat, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, zu verrichten hat, inwieweit sein Verwendungserfolg über dem vom Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120122.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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