Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1;Rechtssatz
Die an den Beginn des § 33 TP 16 Abs 1 GebG gestellte Begriffsbestimmung der Gesellschaftsverträge "wodurch sich zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes verbinden" muß keineswegs in allen in der Folge als gebührenpflichtig aufgezählten Fällen im vollen Umfang Tatbestandsmerkmal sein (Hinweis E 7.11.1960, 2681/59, VwSlg 2320 F/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X02Im RIS seit
06.02.2002