RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0115

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 GebG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X03

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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