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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Daß der Abtretungsvertrag zwischen den Vertragsparteien "zur Verfolgung eines Erwerbszweckes" abgeschlossen wird, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. Es reicht vielmehr aus, wenn die Gesellschaft, deren Anteil überlassen wird, der einleitenden Begriffsbestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 GebG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X03Im RIS seit
06.02.2002