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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Rechtssatz
Bereits die Versetzung eines Angehörigen der Zollwache zu einer Zollwachabteilung iVm den auf Grund organisationsrechtlicher Vorschriften von den Angehörigen dieser Organisationseinheit für das in ihrem Bereich gelegene Grenzzollamt zu besorgenden Aufgaben enthält die Verfügung zur dauernden Dienstleistung bei dem betreffenden Grenzzollamt, wobei nur bei zwei örtlich verschiedenen Organisationseinheiten, und zwar auf Dauer, Dienst zu leisten ist (Hinweis E 15.2.1988, 86/12/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120012.X03Im RIS seit
10.06.1991