RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0174 E 29. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Anwendbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs 3 GehG ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0110). Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen (Hinweis E 9.5.1988, 87/12/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120122.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten