RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §16 Z1 litb;
GebG 1957 §16 Z2 lita;
GebG 1957 §33 TP18;

Rechtssatz

Eine nur vom Pfandschuldner unterfertigte, dem Pfandgläubiger ausgefolgte Pfandbestellungsurkunde (die die Pfandbestellung betreffend als rechtsbezeugend anzusehen ist) unterliegt ungeachtet der Frage, ob die Hypothekarverschreibung im Sinne des § 33 TP 18 GebG ein zweiseitig oder ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft darstellt, der Gebühr nach der zitierten Gesetzesstelle; denn im ersteren Fall ergibt sich die Entstehung der Gebührenschuld aus § 16 Z 1 lit b GebG, im zweiten Fall aus Z 2 lit a dieser Vorschrift. Handelt es sich um eine rechtsbezeugende Urkunde, macht es für die Entstehung der Gebührenschuld keinen Unterschied, ob die Hypothekarverschreibung ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft ist oder nicht (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0123, VwSlg 5800 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X03

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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