RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0026

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Rechtssatz

Die Gebührenbefreiung nach § 20 Z 5 GebG ist bei solchen Sicherungsgeschäften nicht gegeben, die sich auch auf künftig abzuschließende Kreditverträge beziehen (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, § 20 B II 3, Seite 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X07

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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