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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 8/1991, S 565-567;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0077 E 25. März 1985 VwSlg 5982 F/1985 RS 1Stammrechtssatz
Mündliche Vereinbarungen müssen bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht in den der Vergebührung unterliegenden Vertrag aufgenommen worden sind. Das Gebührenrecht ist vom Urkundenprinzip beherrscht, weshalb gebührenrechtlich der Urkundeninhalt entscheidend ist (§ 17 Abs 1 GebG). Nur bei unklaren Textierungen kommt die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150019.X03Im RIS seit
10.06.1991Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010