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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs2;Rechtssatz
Bei einer mit einem nicht nur als geringfügig zu bezeichnenden Teil der Gesamttätigkeit des Beamten verbundenen Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten liegt eine wesentliche Abweichung von der Norm dem Grunde nach dann vor, wenn die Ansteckungsgefahr erheblich größer ist als die sonst im Alltagsleben (und damit für alle Beamten in gleicher Weise) gegebene (Hinweis E 31.3.1977, 2150/74, VwSlg 9288 A/1977) liegt nach diesem Maßstab eine erhebliche Überschreitung der im Alltagsleben gegebenen Infektionsgefahr vor, so genügt der Eintritt der besonderen Gefahr an ein oder zwei Tagen pro Amtswoche. In einem solchen Fall ist die beachtliche Geringfügigkeitsgrenze noch nicht unterschritten (Hinweis E 8.9.1986, 85/12/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X04Im RIS seit
27.11.2000