RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0056

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
80/02 Forstrecht

Norm

BDG 1979 Anl1 VGrA;
BDG 1979 Anl1 VGrB;
ForstG 1975 §104 Abs2 lita;
ForstG 1975 §105;
ForstG 1975 §113 Abs1;
ForstG 1975 §93 Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
LBG Slbg 1980 §2 Abs1;

Rechtssatz

Ein Förster, der leitendes Forstorgan eines Pflichtbetriebes mit einer 1800 ha unterschreitenden Waldfläche ist, hat die Befugnis, für diesen Betrieb einen Fällungsplan zu erstellen. Damit ist die Aussage verbunden, daß der Gesetzgeber den für Förster vorgesehenen Ausbildungsgang (der mit jenem für Beamte des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes übereinstimmt) als für die Erstellung eines solchen Fällungsplanes ausreichend angesehen und nicht vom Erfordernis eines Hochschulstudiums ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120056.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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