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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 Anl1 VGrA;Rechtssatz
Ein Förster, der leitendes Forstorgan eines Pflichtbetriebes mit einer 1800 ha unterschreitenden Waldfläche ist, hat die Befugnis, für diesen Betrieb einen Fällungsplan zu erstellen. Damit ist die Aussage verbunden, daß der Gesetzgeber den für Förster vorgesehenen Ausbildungsgang (der mit jenem für Beamte des Gehobenen Forstaufsichtsdienstes übereinstimmt) als für die Erstellung eines solchen Fällungsplanes ausreichend angesehen und nicht vom Erfordernis eines Hochschulstudiums ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120056.X01Im RIS seit
06.03.2001