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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b;Rechtssatz
Gem § 19 b GehG liegen besondere Gefahren dann noch nicht vor, wenn sie mit der Tätigkeit eines jeden Arztes und damit auch jedes beamteten Arztes verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X05Im RIS seit
27.11.2000