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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Die Vorschriften des § 67 und § 60 AVG gelten gemäß § 1 Abs 1 DVG auch für das Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund. Die Sonderregelung des § 10 DVG über die Entbehrlichkeit einer Begründung bei bestimmten Bescheiden kommt im Beschwerdefall - Festsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 12 Abs 3 GehG - nicht in Betracht. Die belangte Behörde ist iSd Gesetzes verpflichtet darzulegen, welchen für die Anwendung des § 12 Abs 3 GehaltsG maßgebenden Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser bestimmte Sachverhalt vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120122.X05Im RIS seit
11.07.2001