RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0122

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §67;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 67 und § 60 AVG gelten gemäß § 1 Abs 1 DVG auch für das Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund. Die Sonderregelung des § 10 DVG über die Entbehrlichkeit einer Begründung bei bestimmten Bescheiden kommt im Beschwerdefall - Festsetzung des Vorrückungsstichtages gem § 12 Abs 3 GehG - nicht in Betracht. Die belangte Behörde ist iSd Gesetzes verpflichtet darzulegen, welchen für die Anwendung des § 12 Abs 3 GehaltsG maßgebenden Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser bestimmte Sachverhalt vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120122.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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