RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0022

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §38 Abs1;
StGG Art15;

Rechtssatz

Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgesellschaften bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr verfassungsrechtlich durch Art 15 StGG vorgegeben (Hinweis E VfGH 12.12.1988, B 13/88, B 150/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150022.X03

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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