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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0108 E 10. Oktober 1983 RS 3Stammrechtssatz
Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine besondere Gefahr nur vorliegt, wenn auf Grund anhaltender und nicht abänderbarer Arbeitsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines gesundheitlichen Schadens zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X02Im RIS seit
27.11.2000