RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0115

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150115.X05

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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