Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §20 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0129 E 27. September 1984 VwSlg 5923 F/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach § 20 Z 5 GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X05Im RIS seit
10.06.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009