RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0021

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen und nicht auch dann, wenn die FLD als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (Hinweis E 21.5.1979, 930/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150021.X05

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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