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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Einer Eingabe mit dem Antrag auf Berufungsvorlage, kommt die Qualifikation eines Antrages gem § 276 Abs 1 BAO nicht zu, wenn in dem betreffenden Rechtsmittelverfahren gar keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Ein in einer solchen Eingabe gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vermittelt demnach, weil in keiner der in § 284 Abs 1 BAO vorgesehenen Eingaben gestellt, keinen diesbezüglichen Anspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150111.X03Im RIS seit
11.07.2001