Index
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;Rechtssatz
War bei einer Übertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG bereits bei Abschluß des Mietvertrages die Absicht gegeben, Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht zu gewähren, so ist es erforderlich, den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und der damit verbundenen Einräumung der Verfügungsmacht über die Räume in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Andernfalls wäre jener Zeitpunkt als Beginn des Tatzeitraumes in den Spruch aufzunehmen, ab dem die Absicht, die Räume zu Zwecken der Prostitutionsausübung oder Prostitutionsanbahnung zu überlassen, erwiesen ist.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X03Im RIS seit
06.11.2000