RS Vwgh 1991/6/10 89/10/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

War bei einer Übertretung nach § 18 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 2 Vlbg SittenpolG bereits bei Abschluß des Mietvertrages die Absicht gegeben, Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht zu gewähren, so ist es erforderlich, den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages und der damit verbundenen Einräumung der Verfügungsmacht über die Räume in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Andernfalls wäre jener Zeitpunkt als Beginn des Tatzeitraumes in den Spruch aufzunehmen, ab dem die Absicht, die Räume zu Zwecken der Prostitutionsausübung oder Prostitutionsanbahnung zu überlassen, erwiesen ist.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100174.X03

Im RIS seit

06.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten