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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Die Bindung des VwGH an eine im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gilt auch, wenn der Gerichtshof im fortgesetzten Verfahren selbst zur Fällung einer Entscheidung an Stelle der mit der Erlassung des Ersatzbescheides säumig gewordenen Behörde berufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120012.X01Im RIS seit
10.06.1991