RS Vwgh 1991/6/10 86/12/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Bindung des VwGH an eine im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gilt auch, wenn der Gerichtshof im fortgesetzten Verfahren selbst zur Fällung einer Entscheidung an Stelle der mit der Erlassung des Ersatzbescheides säumig gewordenen Behörde berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120012.X01

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten