RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;

Rechtssatz

Ausf, daß mit der vorliegenden Vereinbarung die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wurde - somit ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde - und nicht eine Verpflichtung, erst in Zukunft einen Darlehensvertrag abzuschließen, eingegangen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten