RS Vwgh 1991/6/10 90/15/0026

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1981/048;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG in der Fassung der Novelle BGBl 1981/48 kommt nur in jenen Fällen in Frage, in welchen die errichteten Urkunden sowohl über den Darlehensvertrag oder Kreditvertrag als auch über das zu diesem abgeschlossene Sicherungsgeschäft eindeutig den Rechtsbezug zueinander erkennen lassen (Hinweis E 5.10.1987, 87/15/0071, 0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X04

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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