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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfaßt auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X07Im RIS seit
27.11.2000