RS Vwgh 1991/6/11 87/07/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0078 E 10. Oktober 1989 VwSlg 13028 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der "in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Landesbeamte des höheren Dienstes" ist als Mitglied des Landesagrarsenates nicht als Sachverständiger iSd § 52 AVG zu qualifizieren (Hinweis auf E vom 3.12.1987, 86/07/0283). Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine von diesem Senatsmitglied erstattete fachkundige Stellungnahme nicht den an das Beweismittel "Gutachten" zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu entsprechen hat.

Schlagworte

Sachverständiger Kollegialorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070170.X02

Im RIS seit

11.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten