RS Vwgh 1991/6/11 90/14/0048

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §278;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es entspricht dem Wesen einer einheitlichen Feststellung von Einkünften, daß sie gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten wirkt. Eine solche Wirkung kann aber eine Feststellung, die nur gegenüber einer Gruppe von Gesellschaftern getroffen wird, nicht entfalten. Mangels rechtswirksamen Feststellungsbescheides des Finanzamtes kann gegen einen solchen auch nicht rechtswirksam berufen werden, sodaß die belangte Behörde die Berufung des Bf insoweit nicht in sachliche Behandlung nehmen darf, sondern als unzulässig zurückweisen muß. Die Sachentscheidung bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Gewinnfeststellung (Hinweis E 21.2.1984, 82/14/0165; E 21.2.1984, 83/14/0238)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140048.X04

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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