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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs1;Rechtssatz
§ 38 WRG spricht von anderen "Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses", worunter alles verstanden werden muß, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (Hinweis E 8.10.1959, 257/58, VwSlg 5070 A/1959) und knüpft nicht am Bauwerksbegriff (Verbindung mit Grund und Boden, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse bei der Herstellung, Berührung öffentlicher Interessen) an. Andererseits ist aus § 41 Abs 1 und § 41 Abs 3 WRG iVm § 42 Abs 1 WRG zu schließen, daß unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten nicht nur Bauwerke, sondern auch Vorrichtungen gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zu verstehen sind. Zielt eine Dammschüttung auf den Schutz der Grundstücke einer Partei vor Überschwemmungen ab, so ist diese mit der Errichtung der Dammschüttung verbundene Absicht für die rechtliche Einordnung der Anlage maßgeblich, auch wenn die Herstellung unter Verwendung ungeeigneter Materialien erfolgte. Demgemäß ist im Hinblick darauf, daß § 38 WRG nur insoweit zur Anwendung kommt, als nicht eine Bewilligung gem § 9 oder § 41 WRG erforderlich ist, davon auszugehen, daß die Dammschüttungen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 1 WRG unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070107.X01Im RIS seit
12.11.2001