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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Nach § 106 WRG hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (§ 102 Abs 1 lit a WRG) auf Erteilung der beantragten Bewilligung, sofern dadurch weder öffentliche Interessen (§ 105 WRG) beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden; dem entspricht die Verpflichtung der Behörde, das Ansuchen abzuweisen, wenn der Bewilligung öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Versagung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nach stRsp des VwGH nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224). Im konkreten Fall ist diese Zulässigkeitsprüfung angesichts der bestehenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung und des durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 neu gefaßten § 54 Abs 3 verschärft: Danach hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070166.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009