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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat gem § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden, mit welcher den Interessen aller Verfahrensparteien Rechnung zu tragen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070170.X05Im RIS seit
11.06.1991Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009