RS Vwgh 1991/6/11 87/07/0170

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat gem § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und eine Gesamtlösung zu finden, mit welcher den Interessen aller Verfahrensparteien Rechnung zu tragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070170.X05

Im RIS seit

11.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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