RS Vwgh 1991/6/11 88/14/0219

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/02 89/13/0069 1

Stammrechtssatz

Auch eine nur kurzfristig wesentliche Beteiligung am Stammkapital in einem bestimmten Veranlagungszeitraum führt dazu, daß sämtliche in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind

(Hinweis E 18.3.1991, 90/14/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140219.X01

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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