RS Vwgh 1991/6/11 90/07/0166

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §54 Abs3 idF 1990/252;

Rechtssatz

Tritt der Antragsteller den die Unvereinbarkeit der beantragten Anlage (Tankstelle, Nutzwasserbrunnen, LKW-Abstellflächen, Werkstatthalle, Waschplatz und Abwasseranlage jeweils für die Fahrzeuge eines Schottergrubenunternehmens und Transportunternehmens) mit den im konkreten Fall zu wahrenden wasserwirtschaftlichen Interessen nachweisenden Äußerungen des Amtssachverständigen ursprünglich nicht, später bloß mit eigenen, sachverständig nicht untermauerten Äußerungen entgegen, so kommt nach stRsp des VwGH diesen fachlichen Äußerungen Beweiswert zu (Hinweis E 22.3.1983, 82/07/0226).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070166.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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