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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Tritt der Antragsteller den die Unvereinbarkeit der beantragten Anlage (Tankstelle, Nutzwasserbrunnen, LKW-Abstellflächen, Werkstatthalle, Waschplatz und Abwasseranlage jeweils für die Fahrzeuge eines Schottergrubenunternehmens und Transportunternehmens) mit den im konkreten Fall zu wahrenden wasserwirtschaftlichen Interessen nachweisenden Äußerungen des Amtssachverständigen ursprünglich nicht, später bloß mit eigenen, sachverständig nicht untermauerten Äußerungen entgegen, so kommt nach stRsp des VwGH diesen fachlichen Äußerungen Beweiswert zu (Hinweis E 22.3.1983, 82/07/0226).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070166.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009