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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Bei den hier als außergewöhnliche Belastung in Frage stehenden Renovierungsaufwendungen wäre es ausreichend gewesen, den Töchtern ein Darlehen zu geben. Denn Unterhaltszahlungen sind - mit Ausnahme eines Notfalls (Krankheit, Unfall) - monatlich zu leisten (Hinweis E 18.2.1986, 85/14/0097). Die Renovierung einer bereits seit vier Jahren benutzten Mietwohnung kann jedoch nicht als Notfall angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140107.X02Im RIS seit
11.06.1991