RS Vwgh 1991/6/11 91/14/0093

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;

Rechtssatz

Die Art der Abgaben, auf die sich die auf Antrag des Abgabepflichtigen bewilligte Stundung bezieht, muß in einem die Festsetzung von Stundungszinsen betreffenden Bescheid nicht genannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140093.X01

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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