RS Vwgh 1991/6/11 90/14/0268

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/15/0085 E VS 25. Mai 1992 VwSlg 6675 F/1992 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Ist ein Abgabenbescheid an den Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut adressiert, so handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere geht. Beim Magistrat handelt es sich nur um den Hilfsapparat einer Stadt, er ist daher nicht Träger von Rechten und Pflichten und auch nicht iSd § 79 BAO prozessual rechtsfähig.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140268.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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