RS Vwgh 1991/6/11 91/14/0074

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Gerade im Hinblick auf die zeitgemäßen Beförderungsmittel ist nach wie vor davon auszugehen, daß einem Steuerpflichtigen, der im örtlichen Nahbereich des Betriebes (des Dienstortes) Verrichtungen durchführt, im allgemeinen kein Verpflegungsaufwand erwächst. Werden daher keine außergewöhnlichen Verhältnisse behauptet, kann weiterhin von der keineswegs starren Regel ausgegangen werden, daß eine Reise erst bei einer Entfernung von 20 bis 25 km vom Betriebsort anzunehmen ist (Hinweis E 3.7.1990, 90/14/0069). Eine Rücksichtnahme auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse ist somit keinesfalls ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140074.X03

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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